Bauordnung
Um Schwierigkeiten, Ärger und Zusatzkosten aus dem Weg zu gehen, sollten Sie den allgemeinen Grundsatz berücksichtigen:
KEINE BAUARBEITEN OHNE GENEHMIGUNG BEGINNEN
Das betrifft natürlich nur die Arbeiten, für die eine Genehmigung erforderlich ist. Alle Genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen für die keine Baugenehmigung vorliegt, werden bei
Verkauf/Schätzung nicht bewertet. Im schlimmsten Fall droht der kostenpflichtige Rückbau durch eine Fachfirma.
Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin - Hellersdorf e.V.
Ordnung zur vorschriftsmäßigen Beantragung, Durchführung und Abnahme von baulichen Maßnahmen (Bauordnung)
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsätzliches
2. Definition des Begriffes „Bauliche Maßnahme" und Zuordnung der Maßnahmen
3. Bauliche Maßnahmen nach ihrer Beantragung
4. Inhalt und Umfang der Beantragung von baulichen Maßnahmen
5. Bestätigungsablauf für Anträge zu baulichen Maßnahmen
6. Abweichende Festlegungen zum Beginn und zur Realisierung von baulichen Maßnahmen
6.1. In Havarie- und Katastrophenfällen
6.2. Bei Abrissarbeiten in Verbindung mit Schadstoffen und bei der Errichtung von Abwassersammelanlagen
6.3. Bei der Installation von Elektroanlagen
7. Kriterien zu baulichen Maßnahmen, die der Genehmigung beim Zwischenpächter unterliegen:
7.1. Neubau von Gartenlauben
7.2. Erweiterungsbauten auf eine maximale Größe von 24 m2
7.3. Konstruktive Veränderungen an Baulichkeiten
7.4. Überdachung des Laubenvorplatzes (festes Dach)
7.5. Überdachung des Laubenvorplatzes (flexibles, unbefestigtes Dach mit/ohne Estrichmatte als Stabilisierungsunterlage)
7.6. Verkleidung bzw. Erneuerung bestehender Verkleidungen der Außenhaut baulicher Anlagen
7.7. Errichtung und Erneuerung von Hartdächern (Ziegeldächer)
7.8. Errichtung von Leichtmetalldächern
7.9. Errichtung von Gewächshäusern
7.10. Einbau und Sanierung von Abwassersammelanlagen
7.11. Bau von Wasserabstellschächten
7.12. Anschlüsse an das öffentliche Schmutzwassersystem
7.13. Anschlüsse an das öffentliche Trinkwassernetz
7.14. Errichtung von Brunnenanlagen (Trinkwasser- und Sprengwasseranlagen)
7.15. Errichtung von Solaranlagen
7.16. Ersatz bestehender Dächer von Laubenvorplätzen bis maximal 6m2
7.17. Errichtung individueller Elektroanlagen (innerhalb der Parzelle, Anschluss an das öffentliche Netz)
7.18. Aufstellung von Kinderspielhäusern und Kinderspielgeräten
7.19. Aufstellung von Geräteschränken B/H/T 120/180/60(direkt an die bestehende Baulichkeit)
8. Abnahme von baulichen Maßnahmen einschließlich Rückbaufestlegungen
9. Inkraftsetzung
10. Ausgewählte Festlegungen des Gesetzgebers zu baulichen Maßnahmen auf Kleingartenparzellen
1. Grundsätzliches
Die Realisierung von baulichen Maßnahmen auf Kleingartenparzellen erfolgt auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetz, weiterer gesetzlicher Regelungen, Ordnungen, zusätzlicher Genehmigungen des Bezirksamtes, Anweisungen sowie von Beschlüssen des Bezirksverbandes.
Daraus leitet sich ab, dass die Rechtmäßigkeit von baulichen Maßnahmen bestimmt wird durch
Alle baulichen Maßnahmen auf Kleingartenparzellen sind vor Beginn der Arbeiten dem Verein mit den dafür notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben. Jede bauliche Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung beim Unterpächter¹ vorliegt bzw. der Zwischenpächter keinen Widerspruch gegen die Festlegungen des Vereins³ erhebt. Jede bauliche Maßnahme ist nur auf der Grundlage der oben genannten Regelungen durch den Zwischenpächter² oder durch den Verein (je nach Art der baulichen Maßnahme) zu genehmigen oder vorläufig zu genehmigen. Die Beantragung einer baulichen Maßnahme bedarf der Schriftform und ist auf dem zugehörigen Formblatt (für jede bauliche Maßnahme einzeln) zu beantragen. Bauliche Maßnahmen sind beim jeweiligen Verein zu beantragen und dann entsprechend Festlegung durch den Verein oder den Zwischenpächter zu bearbeiten. Bei der Bestätigung der baulichen Maßnahmen durch den Verein muss ein Exemplar sofort an den Antragsteller zurückgegeben werden. Ein Exemplar geht an den Zwischenpächter. Während Anträge, die nur vom Bezirksverband genehmigt oder abgelehnt werden, von diesem allein bearbeitet werden, erhält der Antragsteller für die vom Verein zu bearbeitenden Anträge erst einmal eine vorläufige Genehmigung, die als schriftlos bestätigt gilt, wenn innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch vom Zwischenpächter eingelegt wird. Bauliche Maßnahmen, die vor oder ohne Genehmigung realisiert werden bzw. in ihrer Ausführung von der Genehmigung abweichen, ziehen zwangsläufig den Abriss 1 Rückbau nach sich.
(1)Unterpächter - Vertragsnehmer für eine Parzelle 2) Zwischenpächter - Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Hellersdorf e. V. (Vertragsgeber) (3)Verein - Kleingärtnerverein
Aufgrund gesetzlicher Regelungen sind folgende baulichen Maßnahmen nicht gestattet:
2. Definition des Begriffes „Bauliche Maßnahmen" und Zuordnung der Maßnahmen
Bauliche Maßnahmen umfassen alle baulichen Veränderungen auf Kleingartenparzellen. Sie sind genehmigungspflichtig beim Zwischenpächter oder können teilweise durch den Verein nach Prüfung vorläufig genehmigt werden. Bauliche Maßnahmen, die aufgrund der Gesetzeslage nur durch den Zwischenpächter zu genehmigen sind, müssen durch den Unterpächter - mit allen erforderlichen Unterlagen - über den Verein, beim Zwischenpächter eingereicht werden. Sie werden vom Verein geprüft und dann vom Zwischenpächter genehmigt bzw. nicht genehmigt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Unterpächter schriftlich mitgeteilt. Bauliche Maßnahmen, die durch den Verein bearbeitet werden, sind vor Beginn der Arbeiten beim Verein zu beantragen. Sie werden geprüft und vorläufig genehmigt; vorbehaltlich der Zustimmung des Zwischenpächters. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Unterpächter im Falle einer Rücknahme der vorläufigen Genehmigung oder der Abänderung seines Antrags schriftlich mitgeteilt. Der Verein übergibt einen geprüften Antrag dem Zwischenpächter zur Hinterlegung in der Parzellenakte. Bei Anforderung wird dem Boden-Eigentümer ein Exemplar aller Bauanträge durch den Zwischenpächter bereitgestellt.
3. Bauliche Maßnahmen nach ihrer Beantragung
Bauliche Maßnahmen, für die beim Zwischenpächter eine Genehmigung einzuholen ist:
Bauliche Maßnahmen, für die beim Verein eine vorläufige Genehmigung einzuholen ist:
4. Inhalt und Umfang der Beantragung von baulichen Maßnahmen
Alle Anträge für bauliche Maßnahmen sind schriftlich in einfacher Ausführung einzureichen. Bei Anträgen in Verantwortung des Vereins sind drei Exemplare einzureichen. Für jede bauliche Maßnahme
ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Bei Anträgen, die zu einer Veränderung der überdachten Fläche führen, sind alle baulichen Anlagen, die sich auf der Parzellenfläche befinden, auf der
Lageskizze einzutragen. Bauliche Maßnahmen, für die beim Zwischenpächter eine Genehmigung einzuholen ist Genehmigungspflichtige bauliche Maßnahmen sind in einfacher und in vollständig
ausgefüllter Ausfertigung dem Verein zur Kenntnis zu geben und mit entsprechendem Vermerk sowie unter Beilegung der entsprechenden Anlage an den Zwischenpächter weiterzuleiten. Nach Prüfung der
Unterlagen erfolgt die Genehmigung durch den Zwischenpächter. Der Antragsteller wird schriftlich vom Ergebnis unterrichtet. Die Entscheidung des Zwischenpächters tritt mit Eingang des Bauantrages
in Kraft.
Folgende Unterlagen sind für diese baulichen Maßnahmen einzureichen:
Bei Instandsetzungs- und Werterhaltungsmaßnahmen, die in die Statik der baulichen Anlage eingreifen, sind die zu verändernden Teile der baulichen Anlage zu kennzeichnen sowie das Material und die Vorgehensweise der baulichen Maßnahme zu beschreiben. Alle Veränderungen sind maßlich auszuweisen.
Bauliche Maßnahmen, für die beim Verein eine vorläufige Genehmigung einzuholen ist:
Anzeigepflichtige bauliche Maßnahmen sind auf dem Formblatt des Zwischenpächters in dreifacher Ausfertigung durch den Unterpächter beim Verein einzureichen. Im Antrag sind die Art der Maßnahme sowie eine Baubeschreibung auszuweisen.
Es ist eine Lageskizze beizulegen, aus der der Standort der baulichen Maßnahme und die Grenzabstände hervorgehen.
Von den eingereichten Unterlagen - mit einer vorläufigen Genehmigung durch den Verein - erhält der Zwischenpächter zur Prüfung und schriftlosen Bestätigung ein Exemplar für die Parzellenakte.
Die vorläufige Genehmigung wird 14 Tage nach Eingang des Antrages beim Zwischenpächter rechtswirksam.
5. Bestätigungsablauf für Anträge zu baulichen Maßnahmen Bei Anträgen, die über den Verein beim Zwischenpächter einzureichen sind:
Bei Anträgen, die beim Verein einzureichen sind:
6. Abweichende Festlegungen zum Beginn und zur Realisierung von baulichen Maßnahmen
6.1 In Havarie- und Katastrophenfällen
In Havarie- und Katastrophenfällen ist der Schaden sofort über den Verein an den Zwischenpächter - in besonderen Fällen auch direkt an den Zwischenpächter - zu melden. Die Beseitigung des Schadens bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (im vom Gesetzgeber gestatteten und vom Eigentümer tolerierten Umfang) kann dann mit dem gleichen Material sofort beginnen. Ausgenommen Asbest. Der Zwischenpächter erteilt innerhalb einer Woche nachträglich die Genehmigung.
6.2 Bei Abrissarbeiten in Verbindung mit Schadstoffen und bei der Errichtung von Abwasseranlagen
Bei Abrissarbeiten mit Asbest- oder Dachpappeanteil (aber auch anderen Schadstoffen) ist dem Zwischenpächter nach Abschluss bzw. bei Abnahme der baulichen Maßnahme ein Entsorgungsnachweis in Kopie zu übergeben. Nach dem Einbau bzw. nach der Sanierung von Abwassersammelanlagen ist dem Zwischenpächter ein Dichtheitsnachweis für die gesamte Anlage (Grube und Rohrsystem) sowie die Gewährleistungsbescheinigung des Herstellers bzw. der sanierenden Firma zu übergeben.
6.3 Bei der Installation von Elektroanlagen
Nach Errichtung eines vom Zwischenpächter genehmigten Elektroanschlusses (installiert durch eine Fachfirma- im Auftrag des Unterpächters), ist dem Zwischenpächter das entsprechende Elektro-Zertifikat in Kopie zu übergeben.
7. Kriterien zu baulichen Maßnahmen, die der Genehmigung unterliegen
7.1 Neubau von Gartenlauben
Folgende Unterlagen sind bei einem Laubenneubau einzureichen:
Beschluss des Erweiterten Bezirksvorstandes vom 16.12.1999 und Genehmigung entsprechend der Schreiben des Naturschutz- und Grünflächenamtes vom 04.04.2000 sowie vom 06.04.2000.
Vereinbarung zu Pachtzins und öffentlich-rechtlichen Lasten zwischen dem Bezirksamt und dem Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Hellersdorf e.V. vom 01 .04.2004.
Maßnahmen zum Schutz des persönlichen Eigentums sind ohne Einfluss auf den Bestandsschutz der baulichen Anlage gemäß § 20a Bundeskleingartengesetz
7.2 Erweiterungsbauten auf maximal 24 m²
Lauben, die kleiner als 24 m2 sind, können - einschließlich überdachtem Laubenvorplatz - auf 24 m2 nach den Regeln eines Neubaus erweitert werden.
7.3 Konstruktive Änderungen an Baulichkeiten
Für konstruktive Änderungen an der Laube (z. B. neuer Dachstuhl, Veränderungen an den Außenwänden, Veränderungen am Fundament) muss eine statische Berechnung dem Bauantrag beigefügt werden. Dabei sind insbesondere beim Einsatz anderer Materialien die mögliche Gewichtserhöhung und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Stabilität der Baulichkeit zu prüfen. Konstruktive Änderungen beinhalten keine Veränderung der überdachten Fläche. Die Errichtung von Laubenvorplätzen an bestehenden Lauben sind konstruktiv so zu gestalten, dass es gegebenenfalls möglich ist, den Vorplatz zu reduzieren oder zurückzubauen ohne die Statik der Gesamtbaulichkeit zu gefährden. Das heißt, die Möglichkeit einer Reduzierung ist bauseitig bei den Dachsparren und bei der Dachhaut zu beachten.
7.4 Überdachung des Laubenvorplatzes (festes Dach)
Überdachte Laubenvorplätze mit festem Dach (z. B. Polyesterplatten, Holz) können nur im Rahmen einer überdachten Gesamtfläche von insgesamt 24 m2 errichtet werden.
7.5 Aufbau eines überdachten Laubenvorplatzes (flexibles, unbefestigtes Dach mit / ohne Estrichmatte als Stabilisierungsunterlage)
Die Errichtung von überdachten Laubenvorplätzen ist nur möglich, wenn dabei die bebaute Grundfläche (überdachte Fläche) von 24 m2 nicht überschritten wird. Ausnahmen bilden nur Laubenvorplätze mit flexiblen Dächern (Stoff oder Folie). Die Dachhaut darf nicht fest mit dem Gerüst verbunden sein und ist in der Zeit der Nichtnutzung der Parzelle (z. B. Winterzeit) zurück zu rollen bzw. abzunehmen.
Es ist statthaft, die Dachhaut durch eine Estrichmatte zu stabilisieren.
7.6 Verkleidung bzw. Erneuerung bestehender Verkleidungen der Außenhaut baulicher Anlagen
Aufgrund von Materialschäden durch Witterungseinflüsse sowie durch lange Standzeiten ist es statthaft, Außenwandflächen baulicher Anlagen vor weiterer Verwitterung zum Schutz persönlichen
Eigentums zu schützen. Da allein durch Farbanstriche dies nicht in jedem Falle möglich ist, wird das Aufbringen einer maximal fünf Zentimeter starken Schutzschicht auf die bauliche Anlage als
Verkleidung der Außenwandfläche genehmigt. Putzträger sind auf drei Zentimeter Stärke begrenzt.
Folgende Materialien können zum Einsatz kommen:
Das Unterfüttern von Außenwandverkleidungen mit Dämmstoffen ist nicht gestattet. Die Genehmigung zur Außenwandverkleidung ist mit den Festlegungen verbunden, dass bei Pächterwechsel die alten Maße (ohne Schutzschicht) bei der Bewertung zugrunde gelegt werden und dass die Bauklasse sich dadurch nicht ändert.
7.7 Errichtung und Erneuerung von Hartdächern (Ziegeldächer)
Die Erneuerung bestehender Hartdächer sowie ihre Reparatur sind statthaft. Die Neuerrichtung ist auf Massivbauten oder auf Blockbohlenhäuser mit entsprechender Statik eingegrenzt und bedarf eines statischen Nachweises. Für einfachste Lauben (z.B. Gartenlauben, Holwände bis 30mm) ist ein Hartdach nicht statthaft.
7.8 Errichtung von Leichtmetalldächern
Für das Aufbringen von Leichtmetalldächern (z. B. Ekotalblech) ist eine statische Baubeschreibung des Herstellers nachzuweisen, aus der hervorgeht, dass die Baulichkeit für die veränderten Lasten ausgelegt ist. Mit ihnen dürfen keine Wellasbestdächer überbaut werden. Leichtmetalldächer sind durch eine Fachfirma zu errichten.
7.9 Errichtung von Gewächshäusern
Zusätzlich zur Laube darf ein Gewächshaus bis zu einer Grundfläche von 12 m2 und einer Höhe von 2,20 m errichtet werden. Gewächshäuser müssen einen Abstand von mindestens einem Meter von den Parzellengrenzen haben und dürfen nicht mit der Laube verbunden werden. Sollte der Aufbau den Grenzabstand unterschreiten, ist eine schriftliche Zustimmung des unmittelbaren Parzellennachbarn beizubringen und dem Zwischenpächter zu übergeben. Anlehn-Gewächshäuser an bestehende Baulichkeiten sind verboten.
7.10 Einbau und Sanierung von Abwassersammelanlagen
Im Rahmen des Pächterwechsels ist beim Vorhandensein bzw. bei der Neuanlage eines Wasseranschlusses in der Laube bzw. eines Sanitärbereiches eine abflusslose Abwassersammelanlage zu errichten. Dazu ist ein DlBt-Zertifikat (entsprechend Firmenliste der Senatsverwaltung) für die Grube vorzulegen. Die Weiternutzung alter Gruben ist möglich, wenn durch eine zugelassene Fachfirma (nach Vorgaben des Zwischenpächters bzw. Eigentümers) entsprechend den Festlegungen des Gesetzgebers solche Abwassersammelgruben ausgekleidet werden und durch eine Fachfirma auf Dichtheit geprüft sind. Ausstreichungen mit Bitumen sind verboten. Nach Abschluss der Arbeiten ist ein Dichtheitsnachweis für die Anlage (Grube und Rohrsystem) insgesamt zu erbringen (dies gilt auch bei Selbsteinbau) und das entsprechende Zertifikat des DlBt5 vorzulegen. Diese Nachweise sind beim Pächterwechsel - als Voraussetzung für Entschädigungszahlungen - zu erbringen. Abwassersammelanlagen sind hinsichtlich ihres Standortes zwei Meter von den Grenzen der Parzelle sowie in einem deutlichen Abstand von baulichen Anlagen entfernt in den Boden einzubringen. Nicht mehr genehmigungsfähige unsanierte Abwassersammelgruben (z.B. Brunnenringe) können als Regenwasserzisternen weiter genutzt werden.
7.11 Bau von Wasserabstellschächten
Wasserabstellschächte sind als Massivbauten zum Schutz des Wassersystems der Kleingartenanlage sowie zur Gewährleistung der Reparatur, der Ablesung und der Kontrolle zu errichten. Sie sind in einer Mindestgröße von 1 x 1 m (Innenmaße) herzustellen. Als Materialien sind Beton (monolithischer Aufbau) und Stein (kein Gasbeton) mit einer Wanddicke von mindestens 12 cm zugelassen. Die Tiefe der Grube ist so auszulegen, dass unterhalb der Wasserstrecke (Wasseruhr) noch eine Tiefe von 30 cm für Reparaturarbeiten verbleibt. Die Grube ist mit einem begehbaren Deckel zu verschließen. Handelsübliche versenkbare Wasseruhren können alternativ eingebaut werden.
7.12 Anschlüsse an das öffentliche Schmutzwassersystem
Anträge für ein solches Vorhaben müssen über den Vorstand der Kleingartenanlage an den Zwischenpächter zur Weiterleitung an den Eigentümer zum Zwecke der Genehmigung eingereicht werden.
7.13 Anschlüsse an das Trinkwassernetz
Anträge für ein solches Vorhaben müssen über den Vorstand der Kleingartenanlage an den Zwischenpächter zur Genehmigung (und gegebenenfalls an den Eigentümer) eingereicht werden.
7.14 Errichtung von Brunnenanlagen (Trinkwasser- und Sprengwasseranlagen)
Der Anschluss der Parzellen an die Wasseranlage des Vereins stellt die vorrangige Versorgungsart dar. Die Errichtung einer Brunnenanlage schließt auch weiterhin die Beteiligung des Pächters an der zentralen Anlage in allen Belangen ein. In Fällen fehlender Anschlussmöglichkeiten ist die Errichtung von Brunnenanlagen (Trinkwasser) statthaft; wobei das anfallende Wasser jährlich durch ein Hygienelabor geprüft werden muss. Das Nebeneinanderbestehen von zentralem Anschluss und Brunnenanlage (für Sprengwasser) ist nur über eine Genehmigung des Zwischenpächters möglich. Voraussetzung dafür ist eine Anzeige des Vorhabens bei der Senatsverwaltung. Brunnenanlagen als zweite Wasserversorgung werden bei Pächterwechsel mit einer Pauschalsumme bewertet, unabhängig vom Vorhandensein einer zentralen Anlage.
DIBt - Deutsches Institut für Bautechnik
7.15 Errichtung von Solaranlagen
Solaranlagen sind in einer Größe bis 5,0 m² (5m² Fotovoltaik, 2,5m² solartechnische Anlagen) in direkter Installation auf der Dachfläche oder auf einer Wandfläche gestattet. Solaranlagen werden bei Pächterwechsel nicht bewertet. Sie sind bei Pächterwechsel zurückzubauen bzw. dem Nachnutzer zu überlassen. Es besteht keine Übernahmeverpflichtung.
7.16 Ersatz bestehender Dächer von Laubenvorplätzen bis maximal 6m²
Bestehende überdachte Laubenvorplätze können im Rahmen des Bestandsschutzes bis zu einer Größe von 6 m² dachseitig erneuert werden.
7.17 Errichtung individueller Elektroanlagen (innerhalb der Parzelle, Anschluss an das öffentliche Netz)
Für die Errichtung von Elektroanlagen auf der Parzelle ist ein Antrag über den Verein beim Zwischenpächter zu stellen. Der Anschluss der individuellen Anlage an die Anlage der Kleingartenanlage ist beim Verein zu beantragen. Anträge für einen Anschluss an das öffentliche Netz müssen über den Vorstand der Kleingartenanlage an den Zwischenpächter zum Zweck der Weiterleitung an den Eigentümer zur Genehmigung eingereicht werden.
7.18 Aufstellung von Kinderspielhäusern und Kinderspielgeräten
Kinderspielgeräte und Kinderspielhäuser müssen auf gewachsenen Boden errichtet werden (Fundament nicht statthaft). Kindspielhäuser als Baumhäuser (eingebaut in Gehölze) sind nicht statthaft. Kinderspielhäuser auf Stelzen sollten eine maximale Stelzenhöhe von 0,60m über dem Erdboden nicht überschreiten. Kinderspielgeräte und Kinderspielhäuser sind nach der Spielphase der Kinder zurückzubauen und zu entsorgen (zeitweilige Nutzung als Abstellraum ist nicht statthaft). Kinderspielgeräte und Kinderspielhäuser dürfen in ihrer Gesamtheit die vertragsgerechte kleingärtnerische Nutzung nicht ersetzen. Bei Pächterwechsel können Spielhaus und Spielgeräte durch Familien mit Kindern übernommen werden; sie sind nicht Gegenstand der Bewertung.
7.19 Aufstellung von Geräteschränken (direkt an die bestehende Baulichkeit)
Der Geräteschrank darf nur unterhalb des erlaubten Dachüberstandes (max. 80 cm) aufgestellt werden. Er darf weder am Boden noch an eine vorhandene Baulichkeit befestigt werden (Errichtung eines Fundamentes ist nicht statthaft). Der Geräteschrank ist Eigentum des Pächters und muss bei Pächterwechsel zurückgebaut werden. Er ist nicht Gegenstand der Bewertung.
8. Abnahme von baulichen Maßnahmen einschließlich Rückbaufestlegungen
Für ausgewählte bauliche Maßnahmen sind Bauabnahmen festgelegt, welche auf der Genehmigung zum Bauantrag ausgewiesen sind. Durch den Unterpächter ist unmittelbar nach Fertigstellung der baulichen Maßnahme in diesen Fällen der Abschluss der Arbeiten (einschließlich Beräumung von Bau-und Abfallmaterialien) schriftlich anzuzeigen. Die Bauabnahme erfolgt dann durch die Baukommission des Bezirksverbandes, durch berufene Auflagenkontrolleure oder in bestimmten Fällen durch den Vorstand der Kleingartenanlage.
Im Rahmen der Bauabnahme wird ein Formblatt „Bescheinigung zur Bauabnahme" ausgestellt, die in einem Exemplar in der Parzellenakte niedergelegt und in einem zweiten Exemplar nach Bestätigung durch den Zwischenpächter dem Unterpächter übergeben wird. Der Verein kann sich ein drittes Exemplar vorhalten. Bei im Unterpachtvertrag ausgewiesenen Rückbaumaßnahmen - in Ausnahmefällen auch bei laufendem Pachtverhältnis - ist die bauliche Maßnahme zu Lasten des Unterpächters zurück zu bauen. Der Rückbau ist vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages/der Übergabevereinbarung zu realisieren.
9. Inkraftsetzung
Die Ordnung zur vorschriftsmäßigen Beantragung, Durchführung und Abnahme von baulichen Maßnahmen auf Kleingartenparzellen des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Berlin-Hellersdorf e.V. tritt mit Wirkung 23.04.2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bauinformation vom 01.01.2001, die genehmigte Richtlinie vom 01.01.2001, die Ordnung vom 01. Januar 2005 sowie die Ordnung vom 22.04.2010 außer Kraft.
Dr. Franke
1. Vorsitzender
10. Ausgewählte Festlegungen des Gesetzgebers zu baulichen
Maßnahmen auf Kleingartenparzellen (als „Gedankenstütze" für die Beantragung)